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Anspruch auf Benützungsentgelt bei übermäßiger Nutzung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer

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Der Miteigentümer kann ein anteiliges Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs dieses Miteigentümers gegen die übermäßige Benützung verlangen. Dass eine Benützungsvereinbarung nicht zustandekam, stellt keinen Grund dafür dar, den rückwirkenden Anspruch auf Benützungsentgelt (ab Widerspruch gegen die übermäßige Benützung) zu versagen.

  • § 839 ABGB
  • OGH, 19.06.2013, 7 Ob 86/13t, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2013/129
  • § 828 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Innsbruck, 4 R 212/12a
  • § 1041 ABGB

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