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Scharler

Anspruch auf Beschäftigung; Einstweilige Verfügung; Schaden Dritter durch Kündigung eines Universitätsprofessors

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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung nicht besteht. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Tatbeständen (zB § 18 BAG; § 18 TAG) wurde nur in Ausnahmefällen bestimmten Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein solches, sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ergebendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt (Gefäßchirurg: 9 ObA 2263/96a; Neurochirurg: 8 ObA 202/02t; Profifußballer: 9 ObA 121/06v).

Werden die Interessen Dritter nicht vom Hauptanspruch umfasst, können solche Personen auch nicht durch eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO geschützt werden, weil bei ihnen allenfalls ein unwiederbringlicher Schaden droht.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2016/20
  • § 381 EO
  • Öffentliches Recht
  • Art 17 StGG
  • Schaden Dritter durch Kündigung eines Universitätsprofessors
  • OGH, 18.08.2016, 9 ObA 51/16i
  • Anspruch auf Beschäftigung
  • Einstweilige Verfügung

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