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Anspruch auf Studienbeihilfe; Studienerfolg; Studienrechtliche Fristen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 15
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
517 Wörter, Seiten 165-165

9,80 €

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Bei der Beurteilung der Frage eines günstigen Studienerfolges iSd § 20 Abs 2 StudFG 1992 ist es nicht rechtswidrig, zur Auslegung des § 13 Abs 2 StudFG 1992 zunächst auf § 52 UniversitätsG 2002 sowie die aufgrund dessen vom Senat zu erlassenden Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit abzustellen. Aus diesen Regelungen erhellt, dass jedenfalls eine Prüfung, die nach Beginn des Sommersemesters abgelegt wird, dem vorangegangenen Wintersemester nicht mehr zuzurechnen ist, sofern nicht eine Gegenteiliges anordnende Norm besteht. Eine solche Bestimmung fehlt allerdings. Auch den Bestimmungen über die Fortsetzungsmeldung gemäß § 62 UniversitätsG 2002 ist keine Regelung zu entnehmen, wonach die während der Frist für die Fortsetzungsmeldung abgelegte Prüfung als im vorangegangenen Semester abgelegt zu gelten hätte. Nichts anderes gilt bei der Beurteilung der Frage, ob gemäß § 15 Abs 3 Z 2 StudFG 1992 die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten wurde. Eine Prüfung, die nach Beginn des Sommersemesters abgelegt wurde, ist dem vorangegangenen Wintersemester nicht mehr zuzurechnen.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2016/17
  • § 15 Abs 3 Z 2 StudFG
  • Öffentliches Recht
  • Anspruch auf Studienbeihilfe
  • Studienrechtliche Fristen
  • Studienerfolg
  • VwGH, 27.01.2016, Ro 2014/10/0104
  • § 20 Abs 2 StudFG
  • § 13 Abs 2 StudFG
  • § 52 UG
  • § 62 UG

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