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Ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht, wenn diese entweder vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn vom Dienstnehmer Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können. Um sich im letzteren Fall einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern, bedarf es einer Anzeige des Dienstnehmers beim Dienstgeber, dass die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig macht. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen.

  • Huber, Andreas
  • Öffentliches Recht
  • § 6 AZG
  • OGH, 27.02.2012, 9 ObA 67/11k
  • § 10 AZG
  • ZFHR-Slg 2013/10
  • Anspruch auf Überstundenvergütung

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