


Anspruch der Wohnungseigentümer auf Beseitigung eines Swimmingpools
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 668 Wörter, Seiten 407-407
30,00 €
inkl MwSt




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Jeder Mit- und Wohnungseigentümer hat das Recht, von jedem anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig vorgenommenen Veränderungen, die Wiederherstellung des früheren Zustands und die künftige Unterlassung derartiger Eingriffe zu verlangen. Die mangelnde Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden. Im Streitverfahren über einen solchen Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch ist nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die Eigenmacht, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Der Streitrichter nimmt anders als im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG keine Interessensabwägung vor, sondern prüft nur die verbotene Eigenmacht des Ändernden.
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- OGH, 14.12.2023, 5 Ob 213/23v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- OLG Wien, 11 R 205/23g
- WOBL-Slg 2024/109
- Miet- und Wohnrecht
- § 523 ABGB
- § 16 Abs 2 WEG
Jeder Mit- und Wohnungseigentümer hat das Recht, von jedem anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig vorgenommenen Veränderungen, die Wiederherstellung des früheren Zustands und die künftige Unterlassung derartiger Eingriffe zu verlangen. Die mangelnde Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden. Im Streitverfahren über einen solchen Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch ist nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die Eigenmacht, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Der Streitrichter nimmt anders als im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG keine Interessensabwägung vor, sondern prüft nur die verbotene Eigenmacht des Ändernden.
- OGH, 14.12.2023, 5 Ob 213/23v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- OLG Wien, 11 R 205/23g
- WOBL-Slg 2024/109
- Miet- und Wohnrecht
- § 523 ABGB
- § 16 Abs 2 WEG