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Anspruch des Mieters auf Anfertigung von Kopien der BK-Abrechnung und/oder der Belege gem § 21 Abs 3 MRG

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Der in § 21 Abs 3 MRG normierte Anspruch des Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der BK-Abrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, hängt mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter zeitlich zusammen. Der zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der BK-Abrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum der Umstand, dass ein anderer Mieter Belegeinsicht fordert, den Vermieter zu Rückfragen bzw Erkundigungen mit Auswirkungen für den Anspruch des Mieters verpflichten soll.

  • WOBL-Slg 2019/113
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 13.12.2018, 5 Ob 228/18t, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 21 Abs 3 MRG
  • LGZ Wien, 40 R 116/18g

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