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Anspruch eines erst nach der Verletzung gezeugten Kindes auf Ersatz des Unterhalts und von Sonderbedarf nach § 1327 ABGB

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Im Falle einer erst nach dem Ende des Verletzungszeitraums (hier: fortgesetztes oder wiederholtes Unterlassen einer histologischen Abklärung im Rahmen von Krebsvorsorgeuntersuchungen und einer Behandlung des bereits eingetretenen Krebsleidens) erfolgten Eheschließung und Zeugung eines Kindes hat dieses keinen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes nach § 1327 ABGB. Das gilt auch für den Ersatz von Kosten eines Kindermädchens (als Sonderbedarf), die sich ausschließlich auf dieses Kind beziehen.

  • OGH, 04.05.2017, 5 Ob 41/17s
  • § 1327 ABGB
  • OLG Linz, 17.11.2016, 4 R 168/16b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Steyr, 21.07.2016, 4 Cg 163/13y
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 798
  • Arbeitsrecht

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