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Ansprüche von Wohnungseigentumsbewerbern untereinander

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Dem Wohnungseigentumsbewerber kommen die Rechte eines Miteigentümers gemäß § 37 Abs 5 Satz 3 WEG 2002 nur dann zu, wenn sein späterer Miteigentumsanteil bekannt ist und zumindest ein anderer Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erworben hat. Ihm steht jedoch die Klage nach § 372 ABGB analog hinsichtlich der zugesagten und übergebenen Wohnung zu. Kein Anspruch besteht hinsichtlich von Änderungen eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers, welche dieser an der in seinem Besitz befindlichen Wohnung und teilweise an der Außenwand seiner Wohnung vorgenommen hat (Anbringung eines Sonnensegels).

  • § 16 WEG
  • § 37 WEG
  • BBL-Slg 2013/109
  • Ansprüche von Wohnungseigentumsbewerbern untereinander
  • OGH, 24.01.2013, 5 Ob 143/12h
  • Baurecht
  • § 372 ABGB analog

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