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Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnutzung des Bestandobjekts unterliegen nicht der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 4483 Wörter
- Seiten 124-129
- https://doi.org/10.33196/wobl202303012402
30,00 €
inkl MwStDer Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gem § 1111 ABGB binnen eines Jahres ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 Satz 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt.
- Holly, Andrea
- Pletzer, Renate
- § 11 Abs 7 KMG
- § 199 BGB
- § 42 AktG
- OGH, 22.11.2022, 4 Ob 122/22b
- § 44 AktG
- BG Innere Stadt Wien, 57 C 161/20d
- Miet- und Wohnrecht
- § 548 Abs 1 BGB
- § 1489 ABGB
- LGZ Wien, 40 R 19/22y
- WOBL-Slg 2023/54
- § 1111 ABGB
- § 275 Abs 5 UGB
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