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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2015, Band 137

Anstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Unternehmen des anderen als Scheingeschäft?

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Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien einverständlich schon bei Geschäftsabschluss die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs 1 ABGB nichtig, weil es (so) von den Parteien nicht gewollt war und auch keine der Parteien auf die Wirksamkeit der Erklärungen vertraute. Gesamtnichtigkeit tritt dann ein, wenn die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen wollten. Wollten sie hingegen mit ihrer Vereinbarung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist das dissimulierte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und in der Regel wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wurden, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechts-, sondern Tatfrage. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür beweisen. Entscheidende Bedeutung kommt hiebei der Absicht der Beteiligten zu. Diese Grundsätze sind auch bei arbeitsvertraglichen Scheinkonstruktionen zwischen Ehegatten anwendbar.

Ist das Vorliegen eines (relativen) Scheindienstverhältnisses mit dissimulierter Unterhaltsvereinbarung nicht erwiesen, sind bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der angestellten (geschiedenen) Ehegattin die Gehaltszahlungen ihres Arbeitgebers als Erwerbseinkommen zu qualifizieren.

Nachträgliche Vereinbarungen, von einem (wirksamen) Vertrag keinen oder nur beschränkten Gebrauch zu machen, rechtfertigen nicht die Annahme eines Scheingeschäfts.

Sowohl die eigentlichen Wohnkosten als auch die Wohnungsbenützungskosten sind als Naturalunterhalt anrechenbar, wenn diese Kosten vom Unterhaltspflichtigen getragen werden. Die Anrechnung erfolgt anteilig nach Köpfen, wenn die Wohnung von mehreren unterhaltsberechtigten Personen benützt wird.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 02.07.2015, 2 Ob 185/14s
  • § 916 Abs 1 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Bruck an der Mur, 12.12.2013, 5 C 45/12p, [5 C 11/13i]
  • LG Leoben, 27.08.2014, 2 R 38/14h
  • § 94 Abs 2 ABGB
  • JBL 2015, 771
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 69 Abs 2 EheG

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