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Anteilige Tragung der Kreditraten durch den Lebensgefährten bei gemeinsamen Wohnungskauf

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Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden. Das gilt für jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch für eine solche vertraglicher Natur (hier: Kredit zum gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung).

  • LGZ Wien, 27 Cg 140/09w
  • OLG Wien, 13 R 193/12s
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/102
  • OGH, 14.03.2013, 1 Ob 249/12t
  • § 1042 ABGB

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