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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2014, Band 136

Anteiliger Honoraranspruch des erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Schiedsrichters

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Die für begründet erklärte Ablehnung eines Schiedsrichters wirkt nur für die Zukunft. Die vor Geltendmachung der Ablehnung vorgenommenen Amtshandlungen des abgelehnten Schiedsrichters sind und bleiben wirksam. Die erfolgreiche Ablehnung eines Schiedsrichters führt zum Erlöschen des Schiedsrichtervertrags.

Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig. Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos.

Fehlt eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses in Ansehung eines Schiedsrichters (hier: wegen dessen Befangenheit), so ist diese – auch durch dispositives gesatztes Recht nicht ausfüllbare – Vertragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu füllen. Redlichen und vernünftigen Parteien, die eine Vergütung der Schiedsrichter für deren Gesamtleistung vereinbart haben, ist die Vereinbarung zu unterstellen, bei Bedachtnahme auf den Fall vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses das Entgelt nicht gänzlich entfallen zu lassen, sondern auf einen der bisherigen Leistung entsprechenden Anteil zu kürzen (der notfalls nach § 273 ZPO der Schätzung unterliegt).

In einem nach Befangenheit eines Schiedsrichters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. Grobes Verschulden läge vor, wenn die Verfahrensführung durch den Vorsitzenden eines Schiedsgerichts im Schiedsverfahren in derart krassem Widerspruch zur dort geltenden Verfahrensordnung gestanden wäre, dass sie für einen typischen Schiedsrichter (§ 1299 ABGB) eine auffallende Vernachlässigung seiner Pflichten wäre, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Abberufung wegen Befangenheit führt.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OLG Wien, 23.07.2013, 2 R 81/13s
  • HG Wien, 01.02.2013, 16 Cg 120/11p
  • Öffentliches Recht
  • § 914 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1168 ABGB
  • OGH, 17.02.2014, 4 Ob 197/13v
  • JBL 2014, 663
  • § 594 Abs 4 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 589 Abs 3 ZPO
  • § 1299 ABGB
  • Arbeitsrecht

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