


Anteilsteilung trotz ausdrücklichem Teilungsverbot im Gesellschaftsvertrag
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3437 Wörter, Seiten 295-298
30,00 €
inkl MwSt




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Der wesentliche Zweck des § 79 Abs 1 GmbHG ist die Interessenwahrung der Gesellschafter. Stimmen daher sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer die Teilabtretung gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung. Eine Zustimmung der Gesellschaft ist nicht erforderlich.
Die Zustimmung zur Teilabtretung kann von einem Gesellschafter auch nach Abschluss des Veräußerungsgeschäfts erklärt werden. Ein Widerruf der Zustimmung ist jedenfalls nach Abschluss des Abtretungsgeschäfts nicht mehr zulässig.
Ein genereller Ausschluss der Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils ist unzulässig.
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- Briem, Stephan
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- OGH, 06.11.2024, 6 Ob 224/23v
- OLG Wien, 27.09.2023, 1 R 68/23m-53
- HG Wien, 23.03.2023, 12 Cg 47/20m-46
- WBl-Slg 2025/80
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 79 GmbHG
Der wesentliche Zweck des § 79 Abs 1 GmbHG ist die Interessenwahrung der Gesellschafter. Stimmen daher sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer die Teilabtretung gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung. Eine Zustimmung der Gesellschaft ist nicht erforderlich.
Die Zustimmung zur Teilabtretung kann von einem Gesellschafter auch nach Abschluss des Veräußerungsgeschäfts erklärt werden. Ein Widerruf der Zustimmung ist jedenfalls nach Abschluss des Abtretungsgeschäfts nicht mehr zulässig.
Ein genereller Ausschluss der Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils ist unzulässig.
- Briem, Stephan
- OGH, 06.11.2024, 6 Ob 224/23v
- OLG Wien, 27.09.2023, 1 R 68/23m-53
- HG Wien, 23.03.2023, 12 Cg 47/20m-46
- WBl-Slg 2025/80
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 79 GmbHG