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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2020, Band 33

Höllwerth, Johann

Antrag an die Schlichtungsstelle – unzulässige Präzisierung vor Gericht?

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Ein ganz allgemein gehaltener, nur den Gesetzeswortlaut des § 8 MRG wiedergebender Antrag vor der Schlichtungsstelle auf Feststellung der Verpflichtung des Mieters, das Betreten seines Objekts „zum Zweck der Durchführung der beantragten notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Mietgegenstand“ zu dulden, reicht nicht für den Zugang wegen des beabsichtigten Einbaus einer Brandschutztür.

  • Höllwerth, Johann
  • § 8 Abs 2 MRG
  • BG Liesing GZ, 6 Msch 10/18x
  • OGH, 18.12.2019, 5 Ob 176/19x
  • LGZ Wien GZ, 39 R 84/19w
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/62
  • § 37 Abs 1 Z 5 MRG

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