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Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines halben Mindestanteils; Zustimmungserfordernisse

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Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist eine gesonderte Veräußerung eines halben Mindestanteils erlaubt. Der andere Eigentümerpartner muss aber in grundbuchsfähiger Form der Veräußerung zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch für den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines halben Mindestanteils. Die Zustimmungserklärung zum Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung muss in Form einer gerichtlichen oder notariell beglaubigten Unterschrift des anderen Partners vorliegen.

  • Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines halben Mindestanteils
  • Zustimmungserfordernisse
  • BBL-Slg 2015/260
  • OGH, 14.07.2015, 5 Ob 90/15v
  • Baurecht
  • § 53 Abs 3 GBG

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