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Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B nach dem Waffengesetz

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Einem Antragsteller, der Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs 2 Waffengesetz erfüllt, und der aufgrund einer Waffenbesitzkarte bereits zwei Schusswaffen der Kategorie B (ohne Einschränkung auf ein Kaliber 9 mm oder darunter) besitzen darf, ist ein Waffenpass nach § 22 Abs 2 Z 2 Waffengesetz für eine (weitere) Schusswaffe der Kategorie B (mit den festgelegten Einschränkungen) zu erteilen.

  • § 20 Abs 1 WaffG
  • § 8 Abs 1 WaffG
  • § 23 Abs 2 WaffG
  • VG Wien, 26.01.2018, VGW-103/040/8424/2017
  • § 22 Abs 2 WaffG
  • § 5 Abs 2 SPG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 21 Abs 2 WaffG
  • ZVG-Slg 2018/75
  • § 47 Abs 1 WaffG

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