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Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens als Rechtsmittel iSd Art 35 EMRK

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In einem strafgerichtlichen Verfahren muss vor Erheben einer Beschwerde an den EGMR ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO an den OGH gestellt werden, um das Kriterium der Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel iSd Art 35 EMRK zu erfüllen. Wird der Erneuerungsantrag nicht gestellt, muss vom Bf dargelegt werden, weshalb dieses Rechtsmittel in seinem konkreten Fall inadäquat bzw ineffektiv gewesen wäre oder welche speziellen Umstände seine Ergreifung verhindert hätten.

  • JST-Slg 2016/2
  • Art 10 EMRK
  • Art 35 EMRK
  • § 363b StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 363a StPO
  • EGMR, 06.10.2015, ATV Privatfernseh-GmbH ./. Österreich, Nr 58842/09

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