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Antrag auf Genehmigung des Fernbleibens einer Schülerin vom Unterricht zum Zweck der Teilnahme an einer von einer anderen Schule angebotenen Sprachreise ins Ausland

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Wird ein Antrag auf Freistellung vom Unterricht in der Folge in der Weise abgeändert, dass der antragsgegenständliche Zeitraum um einen Tag verkürzt und damit auf genau eine Woche reduziert wird, was eine Änderung der Zuständigkeiten zur Folge hat, dann liegt eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags vor und darf über diesen somit nicht mehr entschieden werden. Der bekämpfte Bescheid war ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • § 13 Abs 8 AVG
  • § 28 Abs 5 VwGVG
  • § 9 Abs 6 Schulpflichtgesetz
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 22.02.2016, W128 2118479-1/3E
  • ZVG-Slg 2016/88
  • § 13 Abs 7 AVG

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