Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ gem § 64 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1554 Wörter
- Seiten 298 -300
- https://doi.org/10.33196/zvg201804029801
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Da § 29 Abs 2a VwGVG einen Antrag auf eine gekürzte Ausfertigung nicht vorsieht – eine solche kann vielmehr nach Verstreichen der gesetzlichen Frist erstellt werden, wenn kein Antrag auf Ausfertigung eingebracht wurde – und ein solcher auch keine Rechtswirkungen hätte, geht das VwG Wien davon aus, dass der Antrag auf „eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung“ als ein solcher iSd § 29 Abs 2a Z 1 iVm Abs 4 VwGVG zu deuten ist und es sich bei der Verwendung des Wortes „gekürzte“ im Antrag um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Ungeachtet dessen wäre es dem VwG Wien auch ohne Antrag auf Ausfertigung nicht verwehrt, seine mündlich verkündete Entscheidung gem § 29 Abs 4 VwGVG voll auszufertigen. Ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf „eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung“ tatsächlich als ein solcher iSd § 29 Abs 2a Z 1 iVm Abs 4 VwGVG zu werten ist, kann letztlich nur vom VwGH im Zuge der Zulässigkeitsprüfung einer Revision abschließend beantwortet werden (vgl dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0239, wonach ein Ausfertigen nach § 29 Abs 4 VwGVG durch das VwG ohne entsprechenden vorangegangenen Antrag für sich die Revisionsmöglichkeit nicht eröffnet.
- § 29 Abs 2a VwGVG
- VwG Wien, 20.04.2018, VGW-151/032/1486/2018
- § 29 Abs 2 VwGVG
- § 29 Abs 5 VwGVG
- § 29 Abs 4 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 64 NAG
- ZVG-Slg 2018/63
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