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Antragsänderung: Änderung der Baupläne im Verfahren vor dem VwG, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Nach § 13 Abs 8 AVG, der auf Grund des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG anzuwenden ist, kann der verfahrenseinleitende Antrag geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden darf. Es geht nicht darum, wie Projektmodifikationen formell dargestellt werden. Insbesondere wird die Sache ihrem Wesen nach nicht dadurch geändert, dass die Projektmodifikationen in neuen Bauplänen dargestellt werden und nicht in den ursprünglichen Einreichplänen durch Änderungen dieser Pläne.

Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs 1 lit b Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen. Diese Einschränkung gilt auch in Bezug auf die „Fassadenabwicklung“, die eine rechnerische Einheit darstellt. Auf die bloße Berechnungsart der Gebäudehöhe besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Der Nachbar kann Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbarn zugewandten Seite des Gebäudes, vermag schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch Gauben in ein auf § 81 Abs 6 Wr BO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht einzugreifen.

  • § 134a Wr BauO
  • Öffentliches Recht
  • § 13 Abs 8 AVG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 81 Wr BauO
  • VwGH, 25.08.2020, Ra 2019/05/0229
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 126
  • Arbeitsrecht

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