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Antragserfordernisse im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1588 Wörter
- Seiten 90-92
- https://doi.org/10.33196/wobl201403009001
30,00 €
inkl MwStIn einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.
- OGH, 17.01.2012, 5 Ob 223/11x
- LGZ Graz, 4 R 125/11y
- § 15 LiegTeilG
- Miet- und Wohnrecht
- § 17 LiegTeilG
- § 16 LiegTeilG
- BG Feldbach, TZ 2033/2011TZ 2034/2011
- WOBL-Slg 2014/33
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