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Antragslegitimation für einen Feststellungsbescheid
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 119 Wörter
- Seiten 364-364
- https://doi.org/10.33196/wbl202206036401
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inkl MwStBei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 bestimmt der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen oder verfügen kann. In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufgewiesen hat als im Antragszeitpunkt.
Dass ein Bescheid, mit dem über eine Eingabe meritorisch entschieden wurde, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist, hat der VwGH bereits vielfach ausgesprochen. Auf diese Judikatur kann hinsichtlich des Fehlens der Antragslegitimation zurückgegriffen werden.
- WBl-Slg 2022/107
- § 6 Abs 1 Z 1 AWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 11.01.2022, Ra 2020/05/0255
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