Antragslegitimation zur Geltendmachung von Mängeln im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 3515 Wörter
- Seiten 273 -279
- https://doi.org/10.33196/rpa202205027301
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Die Antragstellerin ist bei gemeinsamer Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung antragslegitimiert, ihr Ausscheiden überprüfen zu lassen und Angebotsmängel bei der verbleibenden präsumtiven Zuschlagsempfängerin geltend zu machen.
Legt ein Bieter zum Eignungsnachweis eine Eigenerklärung vor, gilt die erste Aufforderung zur Vorlage von Eignungsnachweisen noch nicht als Auftrag zur Verbesserung. Erst wenn der Bieter nach einer solchen Aufforderung keine, unzureichende oder unvollständig Nachweise vorlegt, hat die Auftraggeberin den Bieter (erstmalig) zur Verbesserung aufzufordern.
Werden die Festlegungen zur Bewertungsmethode und zu den in der Zuschlagsentscheidung bekanntzugebenden Punkten bestandfest, kann ein Bieter keine darüber hinausgehende Begründung fordern.
- Feuchtmüller, Sebastian
- Kielbasa, Gabriel
- § 78 BVergGKonz
- § 69 BVergGKonz
- Verbesserbarkeit von Angebotsmängeln
- Begründung von Zuschlagsentscheidungen
- Zuständigkeit Bundesverwaltungsgericht
- Auslegung von Ausschreibungsunterlagen
- § 342 BVergG
- § 328 BVergG
- § 2 Z 11 lit b BVergGKonz
- RPA 2022, 273
- Zulässigkeit Nachprüfungsantrag
- Eignungsnachweise
- Eigenerklärung
- § 46 BVergGKonz
- Vergaberecht
- BVwG, 25.05.2022, W187 2254118-2, „Dienstleistungskonzession für Getränke- und Snackautomaten“
- Bekämpfung Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung
- Fastweb-Judikatur
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