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Antragsrecht eines Dritten auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 1750 Wörter
- Seiten 449-451
- https://doi.org/10.33196/jbl201407044901
30,00 €
inkl MwStEinem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist (hier: dem volljährigen Bruder, der nicht beim selben Elternteil lebt), kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 S 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach § 187 ABGB zu.
- Öffentliches Recht
- JBL 2014, 449
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- BG Fünfhaus, 06.05.2013, 26 Ps 6/12m
- OGH, 28.01.2014, 10 Ob 53/13m
- § 188 Abs 2 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 14.08.2013, 42 R 236/13m
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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