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Anwaltshaftung: Beweislastverteilung im „hypothetischen Inzidentprozess“ / Anknüpfung bei Forderungsabtretung

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Der Geschädigte ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der geltend gemachte Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre; er hat die Pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust zu beweisen. Dazu ist der mutmaßliche Erfolg der pflichtwidrig unterlassenen gerichtlichen Schritte zu ermitteln. Bei einem solchen sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzanspruch befasste Gericht den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Zu den für die hypothetische Beurteilung erforderlichen Tatfragen sind vom Regressgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei sind jene Beweislastgrundsätze anzuwenden, die in dem nicht geführten Prozess gegolten hätten.

Die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie das Erlöschen der Verpflichtungen, insbesondere durch Verjährung, richtet sich nach Art 12 Abs 1 lit c und d Rom I-VO nach dem Vertragsstatut. Liegt einer Forderungsabtretung ein Forderungskauf zugrunde, so entscheidet das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht (bei einem Kaufvertrag über Rechte im Regelfall gemäß Art 4 Abs 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers) auch über die Haftung des Zedenten (präziser: des Forderungsverkäufers) für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Art 14 Rom I-VO).

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 17.07.2018, 1 Ob 63/18y
  • JBL 2019, 163
  • Öffentliches Recht
  • Art 12 Rom I-VO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Linz, 02.11.2017, 11 Cg 23/17x
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG Linz, 15.02.2018, 6 R 2/18h

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