Anweisung: keine Durchgriffskondiktion im Falle eines Doppelmangels / Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG nur für notwendigen Mindestinhalt des Vertrags
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 143
- Rechtsprechung, 4029 Wörter
- Seiten 469 -473
- https://doi.org/10.33196/jbl202107046901
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In dreipersonalen Verhältnissen fallen die Leistung im tatsächlichen Sinn und die Leistung im rechtlichen Sinn häufig auseinander: Entscheidend für die Kondiktion ist, welcher Zweckbeziehung die Leistung im rechtlichen Sinn zugeordnet werden kann, nicht aber, wer sie tatsächlich erbrachte und empfing. Somit ist weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat.
Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses ist eine sogenannte „Durchgriffskondiktion“ (zumindest bei Geldzahlung) abzulehnen; die Rückabwicklung hat grundsätzlich in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. Anderes würde nur gelten, wenn auch die Anweisung selbst ungültig ist.
Der Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags; nicht formbedürftig sind daher reine Nebenabreden, wobei darauf abzustellen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. Auch Vereinbarungen, die bloß im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst.
- Holzner, Christian
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- OLG Wien, 25.06.2020, 3 R 23/20d
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- JBL 2021, 469