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Anwendbarkeit der Entsenderichtlinie auf grenzüberschreitende Transportdienstleistungen

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In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04. April 2019, Zl P8_TA-PROV(2019)0339, ist als Vorschlag für eine geänderte Textfassung der Richtlinie 2006/22/EG (gegenüber dem von der Europäischen Kommission erstatteten Textvorschlag) vorgesehen, dass ein Fahrer nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG gelten soll, wenn er bilaterale Beförderungen durchführt. Aus dieser politischen (für die erst zu verabschiedende Richtlinie eingenommenen) Position des Europäischen Parlaments kann nicht geschlossen werden, dass gemäß der Entsenderichtlinie 96/71/EG in ihrer derzeit geltenden Fassung bilaterale Beförderungen im Transportbereich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bereits ausgenommen wären.

Ebenso wenig lässt sich Entsprechendes aus dem Erwägungsgrund Nr 17 der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 (über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs) schließen, wonach die Entsenderichtlinie 96/71/EG für Verkehrsunternehmen gilt, die Kabotagebeförderungen durchführen. Dieser Erwägungsgrund verdeutlicht lediglich, dass die Entsenderichtlinie aus Sicht des Unionsgesetzgebers jedenfalls auf Kabotagebeförderungen anzuwenden ist, ohne dass damit eine abschließende Auslegung des Anwendungsbereichs der Entsenderichtlinie auf Transportdienstleistungen verbunden ist.

  • § 21 LSD-BG
  • § 19 LSD-BG
  • LVwG NÖ, 29.06.2020, LVwG-S-1111/001-2020LVwG-S-1114/001-2020LVwG-S-1116/001-2020
  • § 26 LSD-BG
  • § 22 LSD-BG
  • ZVG-Slg 2020/103
  • § 1 LSD-BG
  • RL 96/71/EG Art 1 Abs 3 lit a
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 LSD-BG

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