


Anwendbarkeit des BTVG auf Mietverträge bzw Kaufoptionsverträge; Rückforderbarkeit von bezahltem und nicht gesichertem Optionsentgelt
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2311 Wörter, Seiten 240-242
20,00 €
inkl MwSt




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Ein entgeltlicher Optionsvertrag der auf den Erwerb von Wohnungseigentum gerichtet ist, ist ein Bauträgervertrag im Sinn des § 2 Abs 1 BTVG.
Der Bauträger hat den Erwerber gemäß § 7 Abs 1 BTVG gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrags geleisteten (Voraus) Zahlungen mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben, Steuern sowie Vertragserrichtungs- bzw Abwicklungskosten abzusichern. Zu diesen sicherungspflichtigen Vorauszahlungen zählt auch das aufgrund eines Optionsvertrags geleistete Optionsentgelt.
Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet gemäß § 7 Abs 5 BTVG mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.
Leistungen, die der Erwerber entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, kann er gemäß § 14 BTVG zurückfordern.
Eine Vertragsbestimmung, wonach das Optionsentgelt vom Bauträger nicht zurückzuzahlen ist, wenn die Kaufoption nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt wird, oder das dem optionalen Kauf der Wohnung vorausgehende vereinbarte Mietverhältnis vor dem festgelegten Zeitablauf aufgelöst wird, ist beim Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 BTVG unwirksam.
-
- § 1 BTVG
- Anwendbarkeit des BTVG auf Mietverträge bzw Kaufoptionsverträge
- Rückforderbarkeit von bezahltem und nicht gesichertem Optionsentgelt
- OGH, 09.07.2024, 10 Ob 29/24y
- BBL-Slg 2024/184
- § 2 BTVG
- § 7 BTVG
- § 14 BTVG
- Baurecht
Ein entgeltlicher Optionsvertrag der auf den Erwerb von Wohnungseigentum gerichtet ist, ist ein Bauträgervertrag im Sinn des § 2 Abs 1 BTVG.
Der Bauträger hat den Erwerber gemäß § 7 Abs 1 BTVG gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrags geleisteten (Voraus) Zahlungen mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben, Steuern sowie Vertragserrichtungs- bzw Abwicklungskosten abzusichern. Zu diesen sicherungspflichtigen Vorauszahlungen zählt auch das aufgrund eines Optionsvertrags geleistete Optionsentgelt.
Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet gemäß § 7 Abs 5 BTVG mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.
Leistungen, die der Erwerber entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, kann er gemäß § 14 BTVG zurückfordern.
Eine Vertragsbestimmung, wonach das Optionsentgelt vom Bauträger nicht zurückzuzahlen ist, wenn die Kaufoption nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt wird, oder das dem optionalen Kauf der Wohnung vorausgehende vereinbarte Mietverhältnis vor dem festgelegten Zeitablauf aufgelöst wird, ist beim Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 BTVG unwirksam.
- § 1 BTVG
- Anwendbarkeit des BTVG auf Mietverträge bzw Kaufoptionsverträge
- Rückforderbarkeit von bezahltem und nicht gesichertem Optionsentgelt
- OGH, 09.07.2024, 10 Ob 29/24y
- BBL-Slg 2024/184
- § 2 BTVG
- § 7 BTVG
- § 14 BTVG
- Baurecht