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Journal für Strafrecht

Heft 4, Juli 2016, Band 2016

Anwendbarkeit des „Medienprivilegs“ nach § 48 DSG auf „Medieninhaber“ iSd § 1 Abs 1 Z 8 MedienG

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Aus § 48 Abs 1 und 3 DSG ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber publizistisch tätige Personen, die dem Mediengesetz unterliegen, privilegieren wollte und durch die an das Mediengesetz angeglichenen Begrifflichkeiten nur eine Definition des weiten Begriffes der journalistischen Tätigkeit erreichen wollte (vgl ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 52 f; Hattenberger/Hoi, Ein „Medienprivileg“ für alle und für alles, in Jahnel, Jahrbuch Datenschutzrecht 2014, 269). Das ursprünglich auch § 48 DSG zugrundeliegende berufsständisch orientierte Verständnis von Journalismus hat sich wesentlich gewandelt, was der Gesetzgeber im Rahmen der Medienrechtsnovelle 2005 (BGBl I 2005/49), die mit 1. Juli 2005 in Kraft trat, berücksichtigte und – als Reaktion auf die bestehenden Unsicherheiten über die Anwendbarkeit des Mediengesetzes auf über das Internet verbreitete Inhalte (ErläutRV 784 BlgNR 22. GP 1) – unter anderem in § 1 Abs 1 Z 8 MedienG den Begriff des – bis dahin nur als Betreiber von Medienunternehmen und Mediendiensten oder jener, der das Erscheinen von Medienwerken besorgt („Verleger“), umschriebenen (vgl RIS-Justiz RS0031855; RS0031986 [T1]; RS0067043) – „Medieninhabers“ teilweise neu und inhaltlich weiter definierte. „Medieninhaber“, auf die das Mediengesetz einschließlich dessen strafrechtlicher Bestimmungen anwendbar ist, sind daher seit 1. Juli 2005 auch Privatpersonen oder nicht für ein Medienunternehmen tätige Journalisten, die eigenständig Mitteilungen und Darbietungen mit gedanklichem Inhalt verfassen, sohin inhaltlich tätig werden und diese Inhalte über eine Homepage einem größeren Personenkreis zugänglich machen, somit auch Blogger, Behörden und Vereine, die Websites betreiben, Content-Provider und Versender von Massen-Emails (ErläutRV 784 BlgNR 22. GP 6, 8 und 10; Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar2 § 1 Rz 30; Hattenberger/Hoi, Ein „Medienprivileg“ für alle und für alles, in Jahnel, Jahrbuch Datenschutzrecht 2014, 270). Gerade diese Personen können über ihre Websites Informationen und Ideen über Fragen des öffentlichen Interesses vermitteln und damit einen den Medien innerhalb einer demokratischen Gesellschaft zukommenden Informationsauftrag erfüllen, wodurch sie journalistisch bzw publizistisch tätig werden.

Mangels entsprechender gesetzlicher Angleichung entstand in § 48 DSG nachträglich eine zu einer Ausweitung strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht unternehmerisch organisierter Medieninhaber führende planwidrige Lücke, die durch Analogie dahingehend zu schließen ist (vgl RIS-Justiz RS0008866), dass das „Medienprivileg“ des § 48 DSG auch für „Medieninhaber“ iSd § 1 Abs 1 Z 8 lit b bis lit d MedienG, die publizistisch tätig sind, gilt. Demgemäß ist unter anderem § 51 DSG auf diese nicht anzuwenden.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 18.04.2016, Gw 310/15v
  • § 1 Abs 1 Z 8 MedienG
  • § 51 DSG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/6
  • § 48 DSG

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