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Anwendung des § 132 StVG [1] Abgrenzung zwischen Administrativ- und Aufsichtsbeschwerde [2]

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Befinden sich die begehrten Gegenstände weder im Gewahrsam der inhaftierten Person noch in jenem der Justizanstalt, ist § 132 Abs 3 StVG nicht anwendbar. [1]

Die Beschwerde über die Beurteilung einer medizinischen Indikation bei einer Entscheidung über eine Belassung von Gegenständen ist im Kern eine Beschwerde über ein Verhalten in Umsetzung ärztlicher Entscheidungen und Anordnungen. [2]

  • JST-Slg 2019/70
  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 132 StVG
  • LG Linz, 24.05.2019, 21 Bl 167/18k
  • OLG Wien, 21.08.2019, 132 Bs 257/19t
  • § 120 StVG

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