


Anwendung des § 132 StVG [1] Abgrenzung zwischen Administrativ- und Aufsichtsbeschwerde [2]
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 6
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 422 Wörter, Seiten 574-575
20,00 €
inkl MwSt




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Befinden sich die begehrten Gegenstände weder im Gewahrsam der inhaftierten Person noch in jenem der Justizanstalt, ist § 132 Abs 3 StVG nicht anwendbar. [1]
Die Beschwerde über die Beurteilung einer medizinischen Indikation bei einer Entscheidung über eine Belassung von Gegenständen ist im Kern eine Beschwerde über ein Verhalten in Umsetzung ärztlicher Entscheidungen und Anordnungen. [2]
-
- JST-Slg 2019/70
- § 122 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 132 StVG
- LG Linz, 24.05.2019, 21 Bl 167/18k
- OLG Wien, 21.08.2019, 132 Bs 257/19t
- § 120 StVG
Befinden sich die begehrten Gegenstände weder im Gewahrsam der inhaftierten Person noch in jenem der Justizanstalt, ist § 132 Abs 3 StVG nicht anwendbar. [1]
Die Beschwerde über die Beurteilung einer medizinischen Indikation bei einer Entscheidung über eine Belassung von Gegenständen ist im Kern eine Beschwerde über ein Verhalten in Umsetzung ärztlicher Entscheidungen und Anordnungen. [2]
- JST-Slg 2019/70
- § 122 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 132 StVG
- LG Linz, 24.05.2019, 21 Bl 167/18k
- OLG Wien, 21.08.2019, 132 Bs 257/19t
- § 120 StVG