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Anwendung des KHVG auf nicht mehr zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge

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Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gemäß § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren.

Die sich aus der dreimonatigen Nachhaftung gemäß § 24 Abs 2 KHVG ergebende Leistungspflicht des (ursprünglichen) Haftpflichtversicherers nach § 24 Abs 3 S 2 KHVG besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. Die zuletzt genannte Bestimmung ordnet eine gesetzliche Subsidiarität für den Fall an, dass der andere Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet.

  • § 1 Abs 1 KHVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 16.03.2021, 13 R 145/20v
  • JBL 2022, 108
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 24 KHVG
  • OGH, 21.10.2021, 2 Ob 101/21y
  • Arbeitsrecht
  • LG Korneuburg, 15.07.2020, 6 Cg 153/19h

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