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Anwendung des ÖffnungszeitenG auf Ackerboxen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
125 Wörter, Seiten 308-308

30,00 €

inkl MwSt

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Gem § 3 ÖffnungszeitenG sind Verkaufsstellen grds an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr geschlossen zu halten. Davon sind im ÖffnungszeitenG nur bestimmte Ausnahmen vorgesehen.

Bei dieser Einschränkung der Öffnungszeiten handelt es sich um keinen schwerwiegenden Eingriff und keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung gem Art 6 StGG. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nach dem Gleichheitsgrundsatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG nicht überschritten.

Dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 ÖffnungszeitenG lediglich Warenausgabeeinrichtungen, wie Zigaretten- oder Kaugummiautomaten, aber keine Ackerboxen umfasst, ist zumindest denkmöglich. Eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes liegt somit nicht vor.

  • § 2 ÖffnungszeitenG
  • § 3 ÖffnungszeitenG
  • WBl-Slg 2024/83
  • § 11 ÖffnungszeitenG
  • VfGH, 14.12.2023, E 1604/2022
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 ÖffnungszeitenG

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