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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Anwendungsbereich des § 109 Abs UG 2002; Kettenarbeitsvertrag
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 12
- Rechtsprechung, 1162 Wörter
- Seiten 86-87
- https://doi.org/10.33196/zfhr201303008601
9,80 €
inkl MwStIm Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung“ eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung“ begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über die Beschränkung der mehrmaligen Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden. Dies ungeachtet des § 128 UG 2002, der das VBG bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags vorübergehend zum Vertragsinhalt erklärt. Eine dem widersprechende Vereinbarung ist ein nicht gerechtfertigter Kettenarbeitsvertrag und somit teilnichtig.
- Huber, Andreas
- § 109 Abs 2 UG
- Kettenarbeitsvertrag
- § 126 UG
- Öffentliches Recht
- § 128 UG
- OGH, 30.04.2012, 9 ObA 57/11i
- ZFHR-Slg 2013/11
- § 1151 ABGB
- § 52 Abs 10 VBG
- Anwendungsbereich des § 109 Abs UG 2002