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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2013, Band 12

Huber, Andreas

Anwendungsbereich des § 109 Abs UG 2002; Kettenarbeitsvertrag

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Im Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung“ eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung“ begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über die Beschränkung der mehrmaligen Befristung aufeinander folgender Dienstverhältnisse, anzuwenden. Dies ungeachtet des § 128 UG 2002, der das VBG bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags vorübergehend zum Vertragsinhalt erklärt. Eine dem widersprechende Vereinbarung ist ein nicht gerechtfertigter Kettenarbeitsvertrag und somit teilnichtig.

  • Huber, Andreas
  • § 109 Abs 2 UG
  • Kettenarbeitsvertrag
  • § 126 UG
  • Öffentliches Recht
  • § 128 UG
  • OGH, 30.04.2012, 9 ObA 57/11i
  • ZFHR-Slg 2013/11
  • § 1151 ABGB
  • § 52 Abs 10 VBG
  • Anwendungsbereich des § 109 Abs UG 2002

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