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Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1–3 EMRK in Rechtshilfesachen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 142
- Rechtsprechung, 2550 Wörter
- Seiten 273-276
- https://doi.org/10.33196/jbl202004027301
30,00 €
inkl MwStAnknüpfungskriterium für die sachliche Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1–3 EMRK auf (nationale) Strafverfahren ist die Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer „strafrechtlichen Anklage“. Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 EMRK. Eine Berufung auf Art 6 EMRK ist ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich, wenn im Strafverfahren des ersuchenden Staats eine elementare Verletzung des Fairness-Grundsatzes („flagrant denial of justice“) droht („real risk“), die so eklatant ist, dass die Fairnessgarantie in ihrem Kern aufgehoben oder zerstört wird, weiters wenn aufgrund von (enger) transnationaler justizieller Zusammenarbeit in Strafverfahren ein „close link“ zwischen dem Ausgangsstrafverfahren (im ersuchenden Staat) und dem Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) vorliegt sowie bei Erfüllung der angefragten Rechtshilfemaßnahme durch den ersuchten Staat.
- OGH, 25.06.2019, 11 Os 28/19f11 Os 29/19b11 Os 30/19z11 Os 31/19x11 Os 55/19a
- Art 6 EMRK
- Öffentliches Recht
- JBL 2020, 273
- § 51 ARHG
- Straf- und Strafprozessrecht
- LGSt Wien, 04.10.2018, 333 HR 311/18g
- § 363a StPO
- Europa- und Völkerrecht
- § 52 ARHG
- Allgemeines Privatrecht
- Art 34 EMRK
- OLG Wien, 21.01.2019, 22 Bs 289/18p22 Bs 304/18v
- Zivilverfahrensrecht
- § 50 ARHG
- Arbeitsrecht