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Anwendungsbereich des BGStG: Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

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Beide Fallgruppen des § 2 Abs 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) – nämlich Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung zum einen und Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses zum anderen – setzen für die Anwendbarkeit des BGStG voraus, dass es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Gedacht ist in diesem Zusammenhang primär an den barrierefreien Zugang zu Gebäuden, Verkehrsmitteln, Verkehrsanlagen, zu Kommunikationstechniken oder an den barrierefreien Abschluss von Verbrauchergeschäften.

Nicht jegliche Belästigung wegen Behinderung kann eine Belästigung iS des BGStG sein, sondern nur eine Belästigung, die in den Geltungsbereich des § 2 BGStG fällt.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Eisenstadt, 30.11.2015, 13 R 142/15b
  • JBL 2016, 457
  • BG Mattersburg, 09.07.2015, 2 C 1173/14x
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.02.2016, 9 Ob 86/15k
  • § 2 Abs 2 BGStG
  • Arbeitsrecht

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