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Anwendungsbereich des BTVG; „durchgreifende Erneuerung“
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 17
- Rechtsprechung, 405 Wörter
- Seiten 74-75
- https://doi.org/10.33196/bbl201402007401
20,00 €
inkl MwStVon einer „durchgreifenden Erneuerung“ von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden ist auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „durchgreifende Erneuerung“ können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein.
- Egglmeier-Schmolke, B.
- Auer, M.
- „durchgreifende Erneuerung“
- § 2 BTVG
- Anwendungsbereich des BTVG
- BBL-Slg 2014/66
- OGH, 29.10.2013, 3 Ob 123/13d
- Baurecht
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