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Anzahl und Auswahl der vom Firmenbuchgericht zu bestellenden Notgeschäftsführer

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Es obliegt dem (Firmenbuch-)Gericht, die Anzahl der Notgeschäftsführer/innen und ihre Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Kollektivvertretungsbefugnis) zu bestimmen. Dabei sind gesetzliche Anforderungen betreffend die Zahl der Geschäftsführer und persönliche Qualifikationsmerkmale zu berücksichtigen.

Grundsätzlich hat sich das Gericht an entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu orientieren. Eine strikte Bindung daran ist mit dem Gesetzeszweck jedoch nicht vereinbar.

Bei einer Gesellschaftsstruktur mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern, einem von wechselseitigen Misstrauen geprägten Verhältnis, einem entsprechenden Volumen des Gesellschaftsvermögens und einer unabsehbaren Dauer ihrer Bestellung kann die Bestellung von zwei Notgeschäftsführern angemessen sein.

  • OLG Wien, 23.10.2012, 28 R 142/12a28 R 143/12y
  • GES 2013, 72
  • Gesellschaftsrecht
  • § 15a GmbHG

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