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Anzeigepflichtige Bauvorhaben; wirksame Anzeige; baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 21
- Rechtsprechung, 973 Wörter
- Seiten 23-24
20,00 €
inkl MwStLiegt eine wirksame Anzeige vor und ist die achtwöchige Untersagungsfrist verstrichen, ohne dass eine Untersagung des Bauvorhabens erfolgte, ist ein baupolizeilicher Auftrag in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs 1 oö BauO rechtswidrig.
Unter einer wirksamen bzw dem Gesetz entsprechenden Bauanzeige ist eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige zu verstehen. Eine solche liegt vor, wenn die Bauanzeige die formalen Anforderungen betreffend Angaben und anzuschließende Unterlagen erfüllt.
Anzeigepflichtige bauliche Anlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 49 Abs 6 oö BauO, da sich diese Ermächtigung zu Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nur auf bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen bezieht.
- § 25a Abs 1 oö BauO
- § 25a Abs 1a oö BauO
- BBL-Slg 2018/7
- Anzeigepflichtige Bauvorhaben
- baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
- VwGH, 26.09.2017, Ro 2015/05/0016
- wirksame Anzeige
- Baurecht
- § 49 Abs 6 oö BauO
- § 25a Abs 3 oö BauO
- § 25a Abs 4 oö BauO
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