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Anzeigeverfahren für nachbarneutrale Änderungen von Betriebsanlagen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1257 Wörter, Seiten 308-309

30,00 €

inkl MwSt

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Im Anzeigeverfahren von „nachbarneutralen“ Änderungen von Betriebsanlagen gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 ist über Anzeigen jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grds Pflicht zur Entscheidung in der Sache. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, nicht aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige.

Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich hingegen nicht auf das Anzeigeverfahren gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.

  • VwGH, 13.11.2024, Ra 2021/04/0225
  • WBl-Slg 2025/85
  • § 345 GewO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 81 GewO

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