


Anzeigeverfahren für nachbarneutrale Änderungen von Betriebsanlagen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1257 Wörter, Seiten 308-309
30,00 €
inkl MwSt




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Im Anzeigeverfahren von „nachbarneutralen“ Änderungen von Betriebsanlagen gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 ist über Anzeigen jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grds Pflicht zur Entscheidung in der Sache. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, nicht aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige.
Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich hingegen nicht auf das Anzeigeverfahren gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.
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- VwGH, 13.11.2024, Ra 2021/04/0225
- WBl-Slg 2025/85
- § 345 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 81 GewO
Im Anzeigeverfahren von „nachbarneutralen“ Änderungen von Betriebsanlagen gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 ist über Anzeigen jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grds Pflicht zur Entscheidung in der Sache. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, nicht aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige.
Die zur Anzeige einer Inbetriebnahme eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich hingegen nicht auf das Anzeigeverfahren gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 übertragen, zumal die Aussage im Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005, dass es bei der Anzeige des Gastgartens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige ankommt, ausdrücklich vor dem Hintergrund der in § 76a GewO 1994 nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Anzeige und der dieser damit zukommenden konstitutiven Wirkung getroffen wurde.
- VwGH, 13.11.2024, Ra 2021/04/0225
- WBl-Slg 2025/85
- § 345 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 81 GewO