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Apartmenthaus zur touristischen Nutzung; Apartmenthotel; Betrieb zur gewerblichen Beherbergung; Baufreiheit; Eigentumsfreiheit
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 4366 Wörter
- Seiten 96-101
- https://doi.org/10.33196/bbl201703009601
20,00 €
inkl MwStDie Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist in einer Gesamtbetrachtung des Inhaltes der gesamten Einreichunterlagen zu beurteilen.
Für den Fall einer „unrichtigen” Bezeichnung der baulichen Maßnahme bleibt allein der Inhalt der Einreichunterlagen ausschlaggebend.
Der Begriff „Apartmenthaus zur touristischen Nutzung” ist im sbg ROG 2009 nicht definiert.
Bereits bei einer Ferienwohnung im Gebäude muss von einem „Apartmenthaus zur touristischen Nutzung” (iSd § 30 Abs 4 sbg ROG 2009) ausgegangen werden.
Der Begriff „Apartmenthaus zur touristischen Nutzung” muss im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit restriktiv ausgelegt werden.
Stehen den Gästen jedoch nicht nur die Apartments zur Verfügung, sondern finden sich im Betriebskonzept auch verschiedene Versorgungseinrichtungen (zB ein Empfangsbereich, eine Rezeption, ein Frühstücksraum und ein Raum für die Unterbringung von Utensilien zur Reinigung der Apartments), kann von einem „Apartmenthaus zur touristischen Nutzung” nicht mehr gesprochen werden.
Gewerbliche Apartmenthäuser stellen in der Regel einen „Betrieb“ dar, weil sie eine organisatorische und räumliche Einheit bilden, in der menschliche Arbeitskraft und sachliche Produktionsmittel zusammengefasst werden.
Ein „Apartmenthaus zur touristischen Nutzung” (iSd § 30 Abs 4 sbg ROG) stellt auch einen „Betrieb zur gewerblichen Beherbergung” iSd § 31 Abs 5 sbg ROG dar.
Für den Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 5 Z 1 sbg ROG ist es nicht maßgeblich, ob der Bauwerber über eine entsprechende Gewerbeberechtigung oder über eine Genehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage verfügt.
- § 31 Abs 5 sbg ROG
- Apartmenthotel
- § 9 Abs 1 sbg BauPolG
- BBL-Slg 2017/90
- Art 5 StGG
- LVwG Sbg, 16.03.2017, 405-3/118/1/18-2017
- Apartmenthaus zur touristischen Nutzung
- § 30 Abs 4 sbg ROG
- Betrieb zur gewerblichen Beherbergung
- Baurecht
- Eigentumsfreiheit
- Baufreiheit
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