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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2018, Band 32

Apothekenkonzession, Anwendungsvorrang und Inländerdiskriminierung

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Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 Z 3 iVm Abs 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 stehen – ausgehend vom Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30. Juni 2016, Rs C-634/16, Sokoll-Seebacher II – im Widerspruch zu Art 49 AEUV, weil diese nationalen Bestimmungen eine Unterschreitung der „weiterhin zu versorgenden Personen“ gemäß § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz nur dann ermöglichen, „wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung [...] dringend erforderlich ist“. Dies führt allerdings selbst im Falle eines Unionsrechtsbezugs nicht notwendigerweise dazu, dass die (negative) Bedarfsregelung des § 10 Abs 2 Z 3 iVm Abs 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 zur Gänze unangewendet zu bleiben hat. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Art 49 AEUV muss § 10 Abs 2 Z 3 iVm Abs 6a Apothekengesetz idF BGBl I 30/2016 vielmehr so angewendet werden, dass nicht nur bei besonderen örtlichen Verhältnissen in ländlichen und abgelegenen Regionen, sondern in jedem Fall die örtlichen Besonderheiten zu prüfen sind.

Durch die Neufassung des § 10 Abs 6a Apothekengesetz, wonach die Behörde nunmehr in jedem einzelnen Fall zu prüfen hat, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen und dementsprechend ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen erforderlich ist, wurde eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geforderte Flexibilität bei der Bedarfsprüfung zu gewährleisten. Diese Neuregelung trat sechs Monate nach Verkündung des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30. Juni 2016, Rs C-634/16, Sokoll-Seebacher II in Kraft. Dabei kann selbst ein sich zwischen Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und dem Zeitpunkt der Neuregelung durch den Gesetzgeber ergebender Zeitraum von rund sechzehn Monaten, während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Unionsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen Interesses – etwa an der medizinischen Versorgung – als angemessen erachtet werden, sodass die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene „inländerdiskriminierende“ Wirkung einer Norm im Interesse eines geordneten Gesetzgebungsprozesses vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist.

  • Art 49 AEUV
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz
  • VfGH, 28.09.2017, E 2666/2016
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 10 Abs 6a Apothekengesetz
  • WBl-Slg 2018/32

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