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Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitskräftevermittlung

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Auch das sog „Payrolling“, bei dem der Überlasser sich faktisch auf die Aufgaben einer Verrechnungsstelle beschränkt und der Beschäftiger fast alle Arbeitgeberfunktionen übernimmt, kann grundsätzlich Arbeitskräfteüberlassung sein.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Überlasser die Pflichten eines Arbeitgebers trägt, ist allein das rechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Arbeitnehmer und nicht die Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger.

Wenn sich der Überlasser im eigenen Namen gegenüber dem Arbeitnehmer zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, kann von bloßer Arbeitsvermittlung iSd § 2 Abs 4 AMFG keine Rede sein.

  • OLG Wien, 28.07.2017, 9 Ra 148/16z-27
  • WBl-Slg 2018/198
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 3 AÜG
  • § 2 Abs 4 AMFG
  • ASG Wien, 18.10.2016, 12 Cga 91/14k-23
  • OGH, 29.05.2018, 8 ObA 51/17h

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