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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Mai 2022, Band 21

Muskatelz

Arbeitslosgengeld; Ausbildung; Hörer, ordentlicher; Notstandshilfe; Studium; Zulassung

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Nach § 12 Abs 3 lit f AlVG kommt es bloß auf die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Hochschule an, unabhängig davon, ob und wie intensiv das Studium tatsächlich betrieben wird.

Die Ausnahme nach § 12 Abs 4 zweiter Fall leg cit (Vorliegen der großen Anwartschaft) setzt bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer Ausbildung nicht die nochmalige Erfüllung der großen Anwartschaft voraus; dies gilt aber nur dann, wenn es sich nach wie vor um dieselbe Ausbildung handelt. Wird hingegen eine neue Ausbildung aufgenommen, sei diese eine zusätzliche oder eine andere, handelt es sich wieder um eine „erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung“. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 erster Satz AlVG müssen dann erneut erfüllt sein.

  • Muskatelz
  • § 12 AlVG
  • § 14 AlVG
  • § 25 AlVG
  • Öffentliches Recht
  • § 78 UG
  • § 38 AlVG
  • § 24 AlVG
  • ZFHR-Slg 2022/8
  • VwGH, 19.01.2022, Ra 2020/08/0174