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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2019, Band 33

Arbeitsrecht: Österr Karfreitagsregelung (Feiertag nur für Arbeitnehmer, die bestimmter christlicher Kirche angehören) verstößt gegen Diskriminierungsverbot

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1. Art 1 und Art 2 Abs 2 der RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.

Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen iS des Art 2 Abs 5 der RL 2000/78 noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion iS des Art 7 Abs 1 dieser RL angesehen werden.

2. Art 21 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass, solange der betroffene MS seine Regelung, nach der nur den Arbeitnehmern, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, der Anspruch auf einen Feiertag am Karfreitag zusteht, nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ein privater Arbeitgeber, der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen.

  • Art 1, Art 2 Abs 2 lit a, Art 2 Abs 5 und Art 7 Abs 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
  • EuGH, 22.01.2019, Rs C-193/17, (Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi; OGH [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 21 der Charta der Grundrechte der EU
  • WBl-Slg 2019/36

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