


Arbeitsrecht: Zu den erforderlichen Maßnahmen, um einen missbräuchlichen Einsatz von Leiharbeit zu verhindern – Verpflichtung der MS, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4118 Wörter, Seiten 641-645
30,00 €
inkl MwSt




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Art 5 Abs 5 Satz 1 der RL 2008/104/EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Zahl aufeinanderfolgender Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen nicht beschränkt und die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Arbeitnehmerüberlassung nicht von der Angabe der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründe für den Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung abhängig macht. Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem MS verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren, und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der RL 2008/104 insgesamt zu umgehen, zu verhindern.
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- Art 5 Abs 5 der RL 2008/104/EG des EP und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit
- EuGH, 14.10.2020, Rs C-681/18, JH/KG; Tribunale ordinario di Brescia [Gericht von Brescia, Italien]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/204
Art 5 Abs 5 Satz 1 der RL 2008/104/EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Zahl aufeinanderfolgender Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen nicht beschränkt und die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Arbeitnehmerüberlassung nicht von der Angabe der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründe für den Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung abhängig macht. Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem MS verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren, und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der RL 2008/104 insgesamt zu umgehen, zu verhindern.
- Art 5 Abs 5 der RL 2008/104/EG des EP und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit
- EuGH, 14.10.2020, Rs C-681/18, JH/KG; Tribunale ordinario di Brescia [Gericht von Brescia, Italien]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/204