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Arbeitsrecht: Zulässige österr Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Schulzeiten ausschließt

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Art 2 Abs 1 und 2 lit a und Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Schulzeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, nicht entgegenstehen, da sie zum einen objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist, und zum anderen ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist.

  • Art 2 Abs 1 und 2 lit a und Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
  • EuGH, 21.01.2015, Rs C-529/13, (Georg Felber/Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/82

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