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Arbeitsrecht: Zum Schutz des Arbeitsnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

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1. Art 8 der RL 2008/94/EG ist dahin auszulegen, dass jeder einzelne Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers Leistungen bei Alter erhalten muss, die mindestens 50 % des Werts seiner erworbenen Ansprüche aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entsprechen.

2. Art 8 der RL 2008/94 hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unmittelbare Wirkung, so dass er von einem einzelnen Arbeitnehmer vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, um eine E einer Stelle wie The Board of the Pension Protection Fund (Der Vorstand des Rentensicherungsfonds, Vereinigtes Königreich) anzufechten.

  • WBl-Slg 2018/194
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 8 der RL 2008/94/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  • EuGH, 06.09.2018, Rs C-17/17, Grenville Hampshire/The Board of the Pension Protection Fund, Court of Appeal (England & Wales) [Vereinigtes Königreich]

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