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Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über Massenentlassungen

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1. Art 1 Abs 1 iVm Art 2 der RL 98/59/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Beendigung der Arbeitsverträge einer Zahl von Arbeitnehmern, die die in diesem Art 1 Abs 1 vorgesehene übersteigt, aufgrund des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand nicht als „Massenentlassung“ eingestuft wird und daher nicht zu der in diesem Art 2 vorgesehenen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter führt.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht nicht verpflichtet, eine nationale Regelung wie die in Nr 1 des vorliegenden Tenors angeführte unangewendet zu lassen, wenn sie mit Art 1 Abs 1 und Art 2 der RL 98/59 unvereinbar ist.

  • RL 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über Massenentlassungen
  • EuGH, 11.07.2024, Rs C-196/23, [Plamaro], EU:C:2024:596 (CL, GO, GN, VO, TI, HZ, DN, DL/DB in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von FC, Fondo de Garantía Salarial [Fogasa]; Tribunal Superior de Justicia de Cataluña [Obergericht Katalonien, Spanien])
  • WBl-Slg 2024/158
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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