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Arbeitsrecht: Zur Einordnung als „Leiharbeitsunternehmen“ bzw „Leiharbeit“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4148 Wörter, Seiten 28-32

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1. Art 3 Abs 1 lit b der RL 2008/104/EG ist dahin auszulegen, dass diese RL für jede natürliche oder juristische Person gilt, die mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, um ihn einem entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit er dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeitet, und die den Arbeitnehmer diesem Unternehmen überlässt, auch wenn sie nach innerstaatlichem Recht nicht als Leiharbeitsunternehmen anerkannt ist, weil sie über keine entsprechende behördliche Genehmigung verfügt.

2. Art 3 Abs 1 lit b bis d der RL 2008/104 ist dahin auszulegen, dass „Leiharbeit“ iS dieser Bestimmung bei einem Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen von einem Unternehmen überlassen wird, dessen Tätigkeit darin besteht, mit Arbeitnehmern Arbeitsverträge zu schließen oder Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um sie einem entleihenden Unternehmen für eine bestimmte Dauer zu überlassen, wenn der Arbeitnehmer der Aufsicht und Leitung des letztgenannten Unternehmens unterstellt ist und dieses ihm zum einen die zu erbringenden Leistungen sowie die Art und Weise ihrer Erbringung vorgibt und von ihm die Beachtung seiner Weisungen und internen Regeln verlangt und zum anderen eine Kontrolle sowie eine Aufsicht über die Art und Weise, wie er seine Aufgaben erfüllt, ausübt.

3. Art 5 Abs 1 der RL 2008/104 ist dahin auszulegen, dass ein iS dieser RL einem entleihenden Unternehmen überlassener Leiharbeitnehmer während der Dauer seiner Überlassung an dieses Unternehmen einen Lohn erhalten muss, der mindestens demjenigen entspricht, den er erhalten hätte, wenn er unmittelbar von diesem Unternehmen eingestellt worden wäre.

4. [...]

  • Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 der RL 2008/104/EG des EP und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit
  • Art 2 Abs 2 und Art 15 der RL 2006/54/EG des EP und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
  • EuGH, 24.10.2024, Rs C-441/23, EU:C:2024:916 (LM/Omnitel Comunicaciones SL, Microsoft Ibérica SRL, Fondo de Garantía Salarial [Fogasa], Indi Marketers SL, Leadmarket SL, Beteiligte: Fiscalía de la Comunidad de Madrid; Tribunal Superior de Justicia de Madr
  • WBl-Slg 2025/1
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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