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Arbeitsrecht: Zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

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Paragraf 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anh der RL 97/81/EG in der durch die RL 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags wie des für Angestellte der österreichischen Banken und Bankiers geltenden zahlt.

  • Paragraf 4 Nr 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anh der RL 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit
  • EuGH, 05.11.2014, Rs C-476/12, (Österreichischer Gewerkschaftsbund/Verband Österreichischer Banken und Bankiers; OGH [Österreich])
  • WBl-Slg 2015/4
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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